Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB der Federn Schmidt Glauchau GmbH
Grundstraße 14
D-08371 Glauchau

§1 Allgemeines, Vertragsschluss

  1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
  2. Wir behalten uns vor, zunächst die Firmendaten auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen. Sollten die Daten nicht vollständig sein oder sollten wir weitere Angaben benötigen, ist der Besteller zunächst verpflichtet, diese Angaben zu ergänzen.
  3. Es gilt zudem als vereinbart, dass unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen auch insoweit gelten, als sie im Widerspruch zu den Einkaufsbedingungen des Käufers stehen.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  5. Bestellungen werden somit erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
  6. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer. Versicherung und andere eventuell anfallende Versandspesen werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
  2. Es gilt ein Mindest-Auftragswert von 25 Euro. Für besondere Artikel gibt es u.U. andere Mindestwerte, diese sind den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen zu entnehmen.
  3. Die Versandart und die Versandkosten berechnen wir individuell in Abhängigkeit von  Stückzahl ¾ Versandgewicht ¾ Zielort (innerhalb Deutschland, innerhalb Europa, weltweit) ¾ Verpackungsart.
  4. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  5. Für Lieferungen an Erstbesteller, Auslandskunden und Kunden, die fällige Forderungen unserer Firma nicht bezahlt haben oder über die uns eine unbefriedigende Auskunft über ihre Kreditfähigkeit vorliegt, behalten wir uns eine Lieferung per Nachnahme oder gegen Vorauskasse vor.
  6. Für unsere Lieferungen gelten folgende Zahlungsbedingungen, sofern nicht anderes vereinbart ist: Zahlungen haben innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns ohne Abzug eingehend zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, sofern der Partner nicht mit der Begleichung von anderen Forderungen in Verzug ist. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Käufer darf nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
  7. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
  8. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

§ 3 Inhalt und Umfang der Lieferung

  1. Bei Sonderfertigungen von speziellen Produkten unseres Programms, insbesondere bei Feinfedern kann die Stückzahl aus technischen Gründen nicht immer genau eingehalten werden. Wir behalten uns daher eine geringfügige Mehr- oder Minderlieferung bis maximal 10% und eine entsprechend angepasste Berechnung vor.
  2. Bei Lieferungen, die nach Gewicht eingewogen werden, ist diese Mehr- oder Minderlieferung ebenfalls möglich.

4 Zeichnungen und Beschreibungen

  1. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

§ 5 Muster und Fertigungsmittel

  1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist oder es sich um universell einsetzbare Werkzeuge, Formen oder Schablonen handelt, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
  2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
  3. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
  4. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche schriftliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
  5. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich 3 Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Kunden auf. Erfolgt nach dieser Zeit keine neue Bestellung oder Äußerung vom Kunden an uns, endet damit unsere Aufbewahrungspflicht.
  6. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

§ 6 Vertraulichkeit

  1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
  2. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 10 Jahre nach Ende der Geschäftsverbindung.
  3. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
  4. Um einen Vertrag mit einem Geschäftspartner zu erfüllen, ist es notwendig, dass personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Dazu setzt die Firma Federn Schmidt Glauchau GmbH das Einverständnis des Vertragspartners voraus. Es gilt die EU-DSGVO.

§ 7 Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

§ 8 Lieferverzug

  1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in § 13 oder 14 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umstünden angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§ 9 Recht auf Rücktritt

  1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der § 2 und 14 dieser Bedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht.

§ 10 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umstünden, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftiger und bedingter Forderungen und Saldoforderungen erfüllt sind.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderer Ware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Miteigentumsrechte an der be- und verarbeiteten Ware gelten als Vorbehaltsware im Sinne des §11 Abs. 1.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung berechtigt, dass er selbst einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und sich uns gegenüber nicht im Verzug befindet. Der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Faktura (einschließlich USt, soweit diese anfällt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Hiervon unberührt bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Wir werden jedoch die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, wie in § 2 dargestellt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir in der Lage sind, Drittwiderspruchsklage zu erheben.
  5. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Käufer nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den Nennwert der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag, Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

§ 12 Haftung für Sachmängel

  1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 7.
  2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder weitergehende Verarbeitung, Behandlung, Lagerung o.ae., fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  3. Sachmängel der Ware sind unter Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nichterfüllung). Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprueche.
  5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nichterfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch und ist uns bei Vertragsabschluss bereits bekannt gemacht worden.
  6. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  7. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  8. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach § 9 dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

§ 13 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir schriftlich die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Von den vorstehenden Beschränkungen unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffs Ansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
    Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.*

§ 14 Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 15 Rechtswirksamkeit, Datenschutz

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
  2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
  3. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von uns ggf. beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

§ 16 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. Das UN-Kaufrecht sowie zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.

 

Glauchau, am 23.Mai 2018